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FAQ Gefördert werden

Sie sind an einer Förderung durch die Stiftung Niedersachsen interessiert? Wir haben auf dieser Seite häufig gestellte Fragen und Antworten zur Antragstellung zusammengestellt.

Wir bieten Ihnen die Fragen und Antworten unten auf der Seite auch in Einfacher Sprache an.

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Häufig gestellt Fragen und Antworten rund um die Antragstellung

Einen Antrag auf Förderung können ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen (zum Beispiel ein Verein oder eine Stiftung) mit Sitz in Niedersachsen stellen. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch das jeweils zuständige Finanzamt ist mit dem Antrag einzureichen.
Die Stiftung Niedersachsen fördert grundsätzlich nur in den folgenden Bereichen:


Wir stellen Ihnen die einzelnen Fördermöglichkeiten auf den Webseiten zu den Förderbereichen vor.
  • Begonnene oder bereits abgelehnte Projekte sind grundsätzlich nicht förderfähig.
  • Die Stiftung Niedersachsen übernimmt zudem keine Ausfallfinanzierungen, wenn zum Beispiel von anderen Förderern bereits zugesagte Mittel entfallen.
  • Filmförderung gehört nicht zum Förderspektrum der Stiftung.
  • Ebenfalls nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes.

Bitte beachten Sie zusätzlich die Hinweise zu den einzelnen Förderbereichen auf den jeweiligen Webseiten.
Begonnene oder bereits abgelehnte Projekte sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Die Stiftung Niedersachsen übernimmt zudem keine Ausfallfinanzierungen, wenn zum Beispiel von anderen Förderern bereits zugesagte Mittel entfallen.
Filmförderung gehört nicht zum Förderspektrum der Stiftung.
Ebenfalls nicht gefördert werden Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes.

Bitte beachten Sie zusätzlich die Hinweise zu den einzelnen Förderbereichen unter „Unsere Förderbereiche”.
Ein Förderantrag kann grundsätzlich nur online über unser Antragsportal unter https://antrag.stnds.de/onlineantrag/index.html gestellt werden.

Für die Antragstellung ist ein Account/Konto mit den Daten des*der Antragsteller*in notwendig. Richten Sie diesen rechtzeitig vor Antragstellung ein. Der Account muss durch eine*n Mitarbeiter*in der Stiftung freigeschaltet werden. Dies kann bis zu drei Werktage dauern. Erst nach Freischaltung ist das Absenden des Antrags möglich. Eine Bearbeitung des Antrags ist bereits vor der Freischaltung möglich.
Projekte können das ganze Jahr über beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass über die Anträge aber nur zu bestimmten Terminen entschieden wird.

Dazu beachten Sie bitte die aktuellen Antragsfristen mit den genannten Terminen der einzelnen Gremien. Je nach Gremium und Höhe Ihres Förderantrags kann es zwischen acht Wochen und acht Monaten dauern, bis der nächste Entscheidungstermin ansteht.
Die Gremien der Stiftung Niedersachsen tagen mehrmals im Jahr.

Der Senat hat zwei Sitzungstermine pro Jahr. Er entscheidet im Februar und im Juni.

Der Verwaltungsrat tagt drei Mal pro Jahr und entscheidet im Februar, im Juni und im November.

Die Generalsekretärin entscheidet fünf Mal im Jahr über Förderanträge. Diese Termine liegen zumeist im Januar, März, Mai, September und November.

Jeweils rund sechs Wochen vor der jeweiligen Gremiensitzung liegen die Antragsfristen für die Förderanträge. Nur fristgerecht eingereichte Anträge können in der Gremiensitzung berücksichtigt werden.

Die genauen Termine finden Sie unter Antragsfristen.
Die Gemeinnützigkeit Ihrer Einrichtung beantragen Sie beim für Sie zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt prüft regelmäßig, ob Sie die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllen. Hierüber erhalten Sie einen sogenannten Freistellungsbescheid. Diesen reichen Sie bitte mit Ihrem Onlineantrag bei der Stiftung ein. Bitte beachten Sie, dass dieser Nachweis aktuell und nicht älter als drei Jahre alt ist.
Wenn Ihre Institution selbst nicht gemeinnützig ist, können Sie trotzdem einen Antrag an die Stiftung Niedersachsen stellen, wenn Sie einem gemeinnützigen Verband angehören oder mit einer gemeinnützigen Institution kooperieren, der bzw. die die Trägerschaft für Ihr Projekt übernimmt.
Ein Förderantrag bei der Stiftung Niedersachsen muss mindestens eine Höhe von 5.000 Euro haben.
Gefördert werden ausschließlich Ausgaben, die im Rahmen des Projektes entstehen. Laufende allgemeine Kosten für Sach- und Betriebsmittel sowie Personal des Antragsstellers sind nicht förderfähig.
Die Stiftung Niedersachsen übernimmt grundsätzlich keine Vollfinanzierung. Sie fördert also nicht zu 100 Prozent. Ein angemessener Eigenanteil und die Einbindung weiterer Förderer ist sinnvoll und gewünscht.
Eigenmittel sind Gelder, die aus dem Vermögen, wie z. B. Mittel aus dem laufenden Haushalt oder Mitgliedsbeiträge  des Antragstellers stammen. Dazu zählen eigene Einnahmen , die im Wesentlichen aus Ticketverkäufen oder Eintritten resultieren.
Die Stiftung Niedersachsen hat drei Entscheidungsgremien, die über die Anträge in der Projektförderung entscheiden:

1.    Der Senat entscheidet über alle Förderanträge mit einem Fördervolumen höher als 100.000 Euro.
2.    Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Förderanträge höher als 10.000 Euro und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.
3.    Die Generalsekretärin entscheidet über alle Förderanträge zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro.

Die Senator*innen und die Mitglieder des Verwaltungsrates stellen wir Ihnen im Bereich „Wer wir sind“ vor.

Die Fachreferent*innen bereiten die Antragsunterlagen für die jeweiligen Sitzungen vor. Hierzu werden gegebenenfalls auch externe Sachverständige hinzugezogen.
Mit der Einreichung eines Antrags können Sie einen vorzeitigen Maßnahmebeginn anfragen. Sofern Sie einen vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Einreichung des Antrags erbeten haben, können Sie nach Eingang der Bestätigung von Seiten der Stiftung mit dem Projekt beginnen. Ein Anspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.
Nein, einmal abgelehnte Projekte dürfen nicht erneut eingereicht werden.

Häufige Fragen in Einfacher Sprache

Gemeinnützige Einrichtungen aus Niedersachsen können Anträge stellen. Das sind z. B. Vereine oder Stiftungen. Die Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie gemeinnützig sind. Das heißt, sie müssen ein Schreiben vom Finanzamt mit ihrem Antrag einreichen. Dieses Schreiben heißt Freistellungsbescheid.
Sie müssen die Gemeinnützigkeit Ihrer Einrichtung beim Finanzamt beantragen. Das Amt prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sie bekommen dann einen Freistellungsbescheid. Diesen Bescheid müssen Sie mit Ihrem Antrag bei der Stiftung einreichen. Der Freistellungsbescheid muss aktuell sein.
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Ihre Einrichtung selbst nicht gemeinnützig ist. Dann muss Ihre Einrichtung Mitglied in einem gemeinnützigen Verband sein oder Sie müssen bei Ihrem Projekt mit einer gemeinnützigen Institution zusammenarbeiten.
Die Stiftung Niedersachsen fördert diese Bereiche:
  • Musik
  • Literatur
  • Museen und Kunst
  • Theater und Tanz
  • Soziokultur sowie
  • Bildung und Wissenschaft.
Die Stiftung fördert ein Projekt nicht, wenn es schon angefangen hat. Sie fördert auch keine Projekte, die sie schon einmal abgelehnt hat.

Manchmal hat eine andere Stelle eine Förderung zugesagt und muss dann wieder absagen. Die Stiftung zahlt dann keine Ausfallfinanzierung. Das heißt, sie übernimmt nicht die ausgefallene Förderung.

Die Stiftung fördert keine Filme und keine Projekte aus dem Denkmalschutz.
Sie müssen mindestens 5.000 Euro beantragen.
Die Stiftung fördert nur Ausgaben, die zum Projekt gehören. Laufende Kosten einer Institution fördert die Stiftung nicht. Das sind z. B. Kosten für Personal oder Büromaterial.
Die Stiftung übernimmt keine Vollfinanzierung. Das heißt, sie fördert immer nur einen Teil des Projektes. Ihre Einrichtung muss einen Teil selbst bezahlen und weitere Fördergelder bei anderen Stellen beantragen.
Das ist der Teil, den Ihre Einrichtung selber bezahlt. Das Geld dafür kann aus dem Vermögen oder aus dem laufenden Haushalt Ihrer Einrichtung kommen. Beispiele sind Mitgliedsbeiträge oder Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten.
Einen Förderantrag kann man nur online stellen. Das Formular dafür gibt es hier: https://antrag.stnds.de/onlineantrag/index.html

Sie müssen sich zuerst mit Ihren Daten registrieren. Wir schalten Ihren Benutzer-Account dann frei. Das kann bis zu drei Tage dauern. In dieser Zeit können Sie Ihren Antrag schon bearbeiten. Sie können ihn aber erst nach der Freischaltung absenden.
Sie können immer einen Antrag stellen. Wir entscheiden über die Anträge aber nur an bestimmten Terminen. Je nach Höhe der Förderung kann die Entscheidung bis zu acht Monate dauern.
Die Stiftung Niedersachsen hat drei Entscheidungsgremien. Das sind Arbeitsgruppen, die über Anträge entscheiden.

  • Über Förderanträge zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro entscheidet die Generalsekretärin der Stiftung Niedersachsen.
  • Über Förderanträge zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro entscheidet der Verwaltungsrat der Stiftung Niedersachsen.
  • Über Förderanträge von mehr als 100.000 Euro entscheidet der Senat der Stiftung Niedersachsen.

Im Bereich „Wer wir sind“ erfahren Sie mehr über die Mitglieder des Senats und des Verwaltungsrats.

In der Stiftung bearbeiten Referentinnen alle Anträge auf Förderung. Manchmal besprechen sie Anträge auch mit externen Sachverständigen. Diese Sachverständigen geben dann eine Einschätzung dazu, ob das Projekt gefördert werden soll.
Die Stiftung hat verschiedene Gremien. Das sind Arbeitsgruppen, die über Anträge entscheiden.
Das sind die Gremien und ihre Termine:
  • Der Senat entscheidet im Februar und im Juni.
  • Der Verwaltungsrat entscheidet im Februar, im Juni und im November.
  • Die Generalsekretärin entscheidet im Januar, im März, im Mai, im September und im November.
Welches Gremium für ihren Antrag zuständig ist, erfahren sie bei der Frage: Wer entscheidet über die Förderung?

Sie müssen Ihren Antrag spätestens sechs Wochen vor dem Termin stellen. Dann kann das jeweilige Gremium über Ihren Antrag entscheiden. Die genauen Termine stehen unter Antragsfristen.
Ihr Projekt darf erst beginnen, wenn die Stiftung über Ihren Antrag entschieden hat. Sie können aber einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn anfragen. Das bedeutet, dass das Projekt dann schon früher beginnen darf.
Wenn Sie eine Projektförderung beantragen, können Sie gleichzeitig einen vorzeitigen Maßnahmebeginn anfragen. Das heißt, dass Ihr Projekt schon beginnen darf, sobald die Stiftung Ihnen den vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigt. Sie müssen dann nicht bis zur Bewilligung warten. Ohne die Genehmigung können Sie keine Förderung mehr erhalten.

Wichtig: Wenn die Stiftung Ihren Antrag dann ablehnt, bekommen Sie keine Förderung für das schon begonnene Projekt.
Nein, wenn die Stiftung Ihr Projekt einmal abgelehnt hat, dürfen Sie es nicht nochmal einreichen.